A bis Z für Freiwillige
A bis Z für Freiwillige*
Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Freiwilligendienst Kultur und Bildung in Bayern. Daneben stehen wir euch das ganze Jahr mit Rat und Tat zur Seite. Bei Fragen findet ihr alle Ansprechpersonen auf unserer Website im Bereich "Kontakt".
Anleitung
Die Einsatzstelle stellt eine Person für die fachlich-pädagogische Begleitung der Freiwilligen bereit, die für Einarbeitung, Anleitung, Zwischengespräche und Fragen zuständig ist.
Arbeitslosenversicherung
Wenn Freiwillige nach dem Freiwilligendienst nicht direkt einen Job, einen Ausbildungs- oder Studienplatz finden, sollten sie sich drei Monate vor Ende des Freiwilligendienstes bei der Agentur für Arbeit melden. Nach zwölf vollen Monaten Freiwilligendienst haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist weiterhin versichert. Freiwillige, die ihren Dienst vorzeitig beenden, müssen sich arbeitslos melden, um versichert zu bleiben.
Arbeitslosengeld und Arbeitslosigkeit
Empfänger*innen von Bürgergeld können einen Freiwilligendienst leisten. Erhaltene Leistungen im Freiwilligendienst jedoch werden angerechnet. Das heißt, man bekommt entsprechend weniger ausgezahlt.
Arbeitsmarktneutralität
Arbeitsmarktneutralität heißt: Freiwillige dürfen nur unterstützende Tätigkeiten ausüben, die keine regulären Arbeitsplätze ersetzen oder verhindern.
Arbeitsstunden und Arbeitszeit
Ein Freiwilligendienst ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit mit 35 bis maximal 40 Stunden pro Woche. Freiwillige dürfen an Wochenenden arbeiten und haben Anspruch auf ein freies Wochenende innerhalb von 14 Tagen. Überstunden werden durch Freizeitausgleich kompensiert, nicht ausgezahlt. Arbeit an Feiertagen muss innerhalb von acht Wochen ausgeglichen werden. Die Seminare und Bildungstage gelten als Arbeitszeit. Regelungen, die davon abweichen, müssen abgesprochen und vom Träger (Spielmobile e.V.) genehmigt sein. Auch ein Freiwilligendienst in Teilzeit ist möglich, wenn sich Freiwillige*r und Einsatzstelle darauf verständigen und der Träger zustimmt. Die Mindest-Stundenzahl muss über 20,1 Stunden liegen. Das Taschengeld fällt in diesem Fall geringer aus. Die genaue Taschengeldhöhe muss im Vorfeld mit dem*der Freiwilligen, der Einsatzstelle und dem Träger besprochen werden. Bei Freiwilligen unter 18 Jahren gilt zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (siehe Minderjährige).
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle müssen sofort der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Außerdem muss der*die Freiwillige eine*n Durchgangsarzt*ärztin aufsuchen. Unfälle auf dem Arbeitsweg und während Arbeitseinheiten der Seminare gelten ebenfalls als Arbeitsunfälle.
Arbeitsverhältnis
Der Freiwilligendienst ist kein klassisches Arbeitsverhältnis; Freiwillige sind keine Angestellten. Dennoch unterliegen sie den Arbeitsschutzbestimmungen. Arbeitgeber*in ist im Freiwilligendienst Kultur und Bildung die Einsatzstelle, nicht der Träger.
Aufsichtspflicht
Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen über mögliche Gefahren und das richtige Verhalten. Danach dürfen Freiwillige auch allein die Aufsicht übernehmen, solange verantwortliche Mitarbeiter*innen jederzeit erreichbar sind und der*die Freiwillige sich dies zutraut.
Bildungsreferent*innen
Bildungsreferent*innen begleiten die Freiwilligen durch das Jahr und leiten die fünf Seminargruppen. Sie beantworten Fragen rund um den Freiwilligendienst.
Bildungstage
Der Gesetzgeber fordert bei einem zwölfmonatigen Einsatz mindestens 25 Bildungstage, die als Arbeitstage zählen. Freiwillige nehmen an vier fünftägigen Seminaren mit Übernachtung teil. Die Seminare organisiert Spielmobile e.V. als Träger des Freiwilligendienstes. Darüber hinaus gibt es eine digitale Auftaktveranstaltung, ein dreitägiges Wahlbildungstage-Angebot und mindestens einen selbst organisierten Bildungstag. Weitere Bildungstage sind möglich, z. B. Schnuppertage in anderen Arbeitsstellen (eine andere Kultureinrichtung, ein Handwerksbetrieb, ein Unternehmen oder sonstige Arbeitsstätten) oder Informationstage an Unis. Alle selbst organisierten Bildungstage müssen vorher mit der Einsatzstelle und dem*der Bildungsreferent*in abgesprochen werden.
Ehrenamtskarte (weitere Infos)
Freiwillige können während ihres Dienstes die bayerische Ehrenamtskarte beantragen, die in Bayern Vergünstigungen und kostenlose Eintritte in Kultureinrichtungen bietet.
Einarbeitungszeit (Checkliste zum Download)
Eine gelungene Einarbeitung ist die Grundlage guter Arbeit! Wir haben für dich eine Checkliste zusammengestellt. Mit den Fragen kannst du herausfinden, ob du schon gut eingearbeitet bist.
Einsatzstellenbesuche
Die Bildungsreferent*innen besuchen einmal im Jahr die Freiwilligen und Einsatzstellen, um sich über den Arbeitsalltag und den Freiwilligendienst auszutauschen. Sie sprechen mit der pädagogischen Begleitung (Anleitung) und den Freiwilligen über deren Arbeit, Entwicklungen, Herausforderungen und das eigene Projekt.
Einsatzstellentreffen
Einsatzstellentreffen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Treffen bieten Mitarbeiter*innen der Einsatzstellen die Möglichkeit zu Austausch, Vernetzung und Weiterbildung.
Freistellung
Freiwillige können aus wichtigen Gründen wie Arztbesuchen, Behördengängen, Bewerbungsgesprächen oder Praktika eine Dienstbefreiung beantragen. Dies sollte rechtzeitig mit der Einsatzstelle abgesprochen werden. Dabei müssen sie keinen Urlaub nehmen und sammeln keine Minusstunden an.
Freiwilligen-Ausweis (weitere Infos)
Freiwillige erhalten einen Ausweis vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), der Vergünstigungen im Nahverkehr und bei öffentlichen Einrichtungen bietet. Die genauen Regelungen sind vor Ort zu erfragen.
Haftpflichtversicherung
Je nach Tätigkeitsfeld sind einige Risiken bereits über eine Haftpflichtversicherung der jeweiligen Einsatzstelle abgesichert. Wir empfehlen daher zu klären, ob der Freiwilligendienst und alles, was damit zusammenhängt, in der jeweiligen Versicherung eingeschlossen ist.
Kindergeld
Freiwillige bis 25 Jahre (also bis zum 25.Geburtstag) haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld und kinderbezogene Leistungen, sofern die Erziehungsberechtigten dies bisher erhalten haben.
Krankenversicherung
Freiwillige müssen eigenständig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein und dürfen weder privat noch familienversichert sein. Die Einsatzstelle übernimmt die Beiträge (Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innenanteil). Nach Beendigung des Freiwilligendienstes können die Freiwilligen in die Familienversicherung zurückkehren oder, nach Absprache mit der privaten Krankenkasse, auch wieder in diese wechseln.
Krankheit
Wenn Freiwillige krank sind und nicht arbeiten können, müssen sie sofort die Einsatzstelle informieren. Wenn sie länger als zwei Tage krank sind, brauchen sie eine ärztliche Krankschreibung. Falls Freiwillige während Bildungstagen oder Seminartagen krank werden, müssen sie sich umgehend krankschreiben lassen und die Einsatzstelle informieren. In diesem Fall stellt die Einsatzstelle eine Bestätigung der elektronischen Krankschreibung (eAU) an Spielmobile e.V. aus. Bei Krankheit erhalten Freiwillige weiterhin ihr Taschengeld. Wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert, übernimmt die Krankenkasse die gesetzlichen Leistungen.
Krise
Bei Krisen sind während des Freiwilligendienstes die Anleitung in der Einsatzstelle und die Bildungsreferent*innen da. Oder wende dich an eine der folgenden Kontaktstellen in Krisensituationen (Auswahl): - Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117 (kostenfrei) - TelefonSeelsorge in Deutschland: 0800/1110-111 oder -222 (kostenfrei) - Krisendienste Bayern (Soforthilfe bei psychischen Krisen): 0800/6553000 (kostenfrei); https://www.krisendienste.bayern - Koordinationsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (Vermittlung eines Therapieplatzes): 0921/787765 404-10 oder -11 - Therapienetz Essstörung (offizielle Fachberatungsstelle für Essstörungen in Bayern; anerkannt von allen gesetzlichen Krankenkassen): 089/720136780; beratung@tness.de www.tness.de - Beratungsstelle Frauennotruf (für alle Menschen, die sich als Frau identifizieren); 089/763737 - Hilfetelefon sexueller Missbrauch (anonym und kostenlos): 0800/2255530; www.hilfe-portal-missbrauch.de/hilfe-telefon - Nummer gegen Kummer: 116111 - Sucht- und Drogenhotline: 01806/313031
Kündigung
Freiwillige verpflichten sich generell für ein Jahr. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte gekündigt werden. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Eine Aufhebungsvereinbarung beendet den Dienst ohne Frist, wenn alle Parteien zustimmen. Hinweis: Als Freiwilligendienst zählt die Dienstzeit erst nach sechs Monaten, und ein Zertifikat gibt es nach mindestens elf Monaten.
Minderjährige/ Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Freiwillige unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen grundsätzlich maximal 8 Stunden pro Tag und nur bis 20 Uhr arbeiten. Bei besonderen Anlässen wie Aufführungen oder Aufnahmen und in einem Mehrschichtenbetrieb, ist eine Beschäftigung in Ausnahmefällen bis 23 Uhr erlaubt. Es müssen mindestens 14 Stunden zwischen dem Ende der Tätigkeit und dem nächsten Arbeitsbeginn liegen. Tipp: Zum Einsatz von Unter-18-Jährigen im Freiwilligendienst gibt es ein Merkblatt, das der Träger zur Verfügung stellt.
Nebentätigkeit
Der Freiwilligendienst wird in der Regel ganztägig in Vollzeit geleistet. Nebentätigkeiten, etwa ein Minijob, sind möglich, wenn: a) die Einsatzstelle und der Träger (Spielmobile e.V.) zustimmen, b) die Arbeitszeiten sich nicht mit denen der Einsatzstelle überschneiden, c) genügend Zeit und körperliche Kraft vorhanden sind, d) die Nebentätigkeit nicht in der eigenen Einsatzstelle erfolgt.
Öffentliche Verkehrsmittel
Freiwillige können das ermäßigte Deutschlandticket mit einem Formular und der Unterschrift vom Träger Spielmobile e.V. für 29 Euro beantragen. Informationen dazu gibt es vor Dienstantritt. Auch vergünstigte Wochen- oder Monatskarten im öffentlichen Nahverkehr können Freiwillige erhalten. Dafür benötigen Sie ihren Freiwilligen-Ausweis oder eine Bescheinigung von Spielmobile e.V. Für den Fernverkehr lohnt sich eventuell eine BahnCard. Diese gibt es für junge Menschen vergünstigt.
Projekt
Während des Freiwilligendienstes realisieren Freiwillige eigenverantwortlich ein Projekt. Dafür brauchen sie eine Idee, was sie machen wollen. Den Input dazu bekommen sie auf dem ersten Seminar durch einen Projekt-Workshop. Danach planen sie gemeinsam mit der Einsatzstelle die Umsetzung und das Budget. Die Freiwilligen setzen das Projekt selbst um oder holen sich Unterstützung. Auf dem vierten Seminar tauschen sich die Freiwilligen über ihr Projekt aus und berichten davon.
Rezeptgebühren
Freiwillige mit eigenem Haushalt können von der Krankenkasse Kosten für Medikamente oder Behandlungen zurückbekommen, wenn diese mehr als 2 Prozent ihres Einkommens ausmachen. Das Einkommen umfasst Taschengeld sowie Kindergeld, Wohngeld oder andere Einkünfte. Tipp: Kläre dies bei deiner Krankenkasse ab und bewahre alle Belege auf.
Rundfunkbeitrag
Freiwillige müssen den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wenn sie Leistungen wie Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Leistungen für Asylbewerber*innen beziehen, können sie sich befreien lassen.
Schweigepflicht
Freiwillige dürfen (wie auch andere Mitarbeiter*innen) über bestimmte betriebliche und persönliche Umstände, die sie in der Einsatzstelle erfahren, nicht sprechen. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Freiwilligendienst.
Sozialpass
Einige Städte bieten Sozialpässe wie den München-Pass an, der Ermäßigungen bei verschiedenen Einrichtungen gewährt. Freiwillige können den Pass im Sozialbürgerhaus beantragen und benötigen dafür eine Kopie des Vertrags und ein Passfoto.
Sozialversicherungsbeiträge
Freiwillige müssen sozialversichert werden. Sie werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende. Das heißt, sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert. Die Versicherungsbeiträge zahlt die Einsatzstelle. Deshalb müssen Freiwillige der Einsatzstelle und auch dem Träger ihre Sozialversicherungsnummer mittteilen. Die Sozialversicherungsnummer können Freiwillige bei ihrer Krankenkasse erfragen.
Studium/Ausbildung
Der Freiwilligendienst wird teilweise als Wartezeit für ein Studium oder als Vorpraktikum angerechnet. Erkundigt euch bei der Ausbildungsstelle oder im Studiensekretariat. Freiwillige, die vor oder während des Dienstes einen Studienplatz zugesagt bekommen, behalten diesen Platz bis nach dem Freiwilligendienst, müssen sich jedoch erneut bewerben (§34 Hochschulrahmengesetz).
Taschengeld
Freiwillige erhalten im Freiwilligendienst kein Gehalt, sondern ein Taschengeld von mindestens 420 Euro pro Monat (gilt für den Jahrgang 2024/25). Dieses wird zum Monatsende von der Einsatzstelle auf ihr Konto überwiesen.
Teilzeit
siehe Arbeitsstunden und Arbeitszeit
Träger
Der Träger plant und organisiert den Freiwilligendienst. In Deutschland gibt es 16 Träger für die Freiwilligendienste Kultur und Bildung, mit der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.V. als zentraler Anlaufstelle. In Bayern ist Spielmobile e.V. der Träger für die Freiwilligendienste Kultur und Bildung.
Urlaub
Bei einer Dienstzeit von 12 Monaten haben Freiwillige Anspruch auf mindestens 30 Tage Urlaub. Bei kürzerem Einsatz stehen ihnen zweieinhalb Tage pro Monat Urlaub zu. Urlaubsgeld wird nicht gezahlt. Freiwillige müssen den Urlaub mit der Einsatzstelle absprechen und ihn dort beantragen. Viele Einsatzstellen haben feste Schließzeiten (z.B. Winterpause, Theaterferien), die frühzeitig gemeinsam geklärt werden sollten. Während der Seminare und Bildungstage können Freiwillige keinen Urlaub nehmen.
Vertrag/ Vereinbarung
Freiwillige und Einsatzstellen haben gesetzlich festgelegte Rechte und Pflichten. Diese sowie weitere Absprachen zu Zielen, Inhalten und Verantwortlichkeiten werden vor Beginn des Freiwilligendienstes in einem schriftlichen Vertrag festgehalten.
Waisenrente
Wer Halb- oder Vollwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, erhält diese auch während des Freiwilligendienstes, vorausgesetzt, die Bedingungen nach §48 SGB VI sind erfüllt. Freiwillige sollten bei ihrer Rentenkasse klären, ob das Taschengeld vom Freiwilligendienst auf die Rente angerechnet wird. Während des Dienstes müssen sie auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Rente zahlen, was das ausgezahlte Geld verringert. Empfänger von Waisenrente aus einer nicht gesetzlichen Rentenversicherung sollten vor dem Freiwilligendienst bei ihrer Versicherung nachfragen, ob sie die Rente weiterhin erhalten.
Wohngeld (Tipps zum Beantragen von Wohngeld)
Freiwillige können Wohngeld beantragen, wenn sie in einer eigenen Wohnung wohnen oder in einer Wohngemeinschaft einen separaten Haushalt führen. Die Beantragung ist nur am Hauptwohnsitz möglich. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohngeld besteht nicht.
Wohnungssuche (Merkblatt zum Download)
Teilweise dürfen Freiwillige in Wohnheimen für Student*innen oder Auszubildende wohnen. Hierzu und auch zur Wohnungssuche allgemein haben wir ein Merkblatt, das auf unserer Website zum Download bereitsteht.
Wohnsitz
Der (Haupt-)Wohnsitz ist die Adresse, die im Personalausweis eingetragen ist. An dieser Adresse kann Wohngeld beantragt werden. Tipp: Wenn du an zwei Wohnorten gemeldet bist, kann eine Zweitwohnsitzsteuer anfallen. Prüfe, ob es vorteilhaft wäre, nur an einem Ort gemeldet zu sein.
Zertifikat/ Zeugnis
Nach einem zwölfmonatigen Freiwilligendienst und der Teilnahme an 25 Bildungstagen erhalten alle Freiwilligen ein Zertifikat, das gemeinsam von der Einsatzstelle, den Freiwilligen und dem Träger erstellt wird. Wenn die Dauer des FWD zwischen 6 und 11 Monaten beträgt, können sich die FW ein Zeugnis von der Einsatzstelle ausstellen lassen.
Zielvereinbarung
Spätestens drei Monate nach Beginn des Freiwilligendienstes erstellen die Einsatzstelle und die Freiwilligen gemeinsam eine Zielvereinbarung. Diese ergänzt den Vertrag und legt nach der Einarbeitungszeit die konkreten Aufgaben, die zuständige Ansprechperson, das geplante Projekt und die Lernziele fest. Die Zielvereinbarung wird an den Träger Spielmobile e.V. weitergeleitet.
*Grundlage für das „A bis Z“ bilden das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) und darüber hinaus zutreffende rechtliche Regelungen sowie das Qualitätskonzept des Freiwilligendienstes.